(1) Eine nach § 1 oder § 3 des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin vom 8. September 1971 (BGBl. I S. 1515), zuletzt geändert gemäß Artikel 15 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), erteilte Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 1 Nr. 1, 2 oder § 1 Nr. 4.

(2) Eine nach den Regeln der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis als "Medizinisch-technische Laborassistentin" oder "Medizinisch-technischer Laborassistent", als "Medizinisch-technische Radiologieassistentin" oder "Medizinisch-technischer Radiologieassistent" oder als "Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik" oder "Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik" gilt als Erlaubnis nach § 1 Nr. 1, 2 oder § 1 Nr. 3.

(3) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Ausbildung als "Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin" oder "Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent", als "Medizinisch-technische Radiologieassistentin" oder "Medizinisch-technischer Radiologieassistent" oder als "Veterinärmedizinisch-technische Assistentin" oder "Veterinärmedizinisch-technischer Assistent" wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluß der Ausbildung erhält der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1, 2 oder § 1 Nr. 4.

(4) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den Regeln der Deutschen Demokratischen Republik begonnene Ausbildung als "Medizinisch-technische Laborassistentin" oder "Medizinisch-technischer Laborassistent, als "Medizinisch-technische Radiologieassistentin" oder "Medizinisch-technischer Radiologieassistent" oder als "Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik" oder "Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik" wird nach diesen Regeln abgeschlossen. Nach Abschluß dieser Ausbildung erhält der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1, 2 oder § 1 Nr. 3.

(5) Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes, ohne die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik" oder "Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik" zu besitzen, eine mindestens zehnjährige funktionsdiagnostische Tätigkeit auf dem Gebiet der Neurologie, Audiologie, Kardiologie oder Pulmologie in einer klinischen Einrichtung nachweist, erhält auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Nr. 3, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt sind und der Antrag innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt wird. Diese Erlaubnis erhält auf Antrag auch, wer eine neurologisch-otologische oder audiologisch-phoniatrische Ausbildung auf Grund einer landesrechtlichen Regelung nachweist und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens fünf Jahre auf den Gebieten der Neuro-Otologie oder Audiologie-Phoniatrie in einer klinischen Einrichtung berufstätig war.

(6) Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine mindestens dreijährige funktionsdiagnostische Tätigkeit auf dem Gebiet der Neurologie, Audiologie, Kardiologie oder Pulmologie in einer klinischen Einrichtung nachweist, erhält auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik" oder "Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik", wenn er die staatliche Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ablegt und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt sind.

(7) Wer eine nach den Regeln der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossene Ausbildung zum "Veterinäringenieur für Labordiagnostik" nachweist, erhält auf Antrag eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Nr. 4, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt sind.

(8) "Medizinisch-technische Gehilfinnen" oder "Medizinisch-technische Gehilfen", die eine Erlaubnis nach § 16 des in Absatz 1 genannten Gesetzes besitzen, dürfen diese Berufsbezeichnung weiterführen.

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