(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat.

(2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den schriftlichen Teil bestanden haben, die Zahl der angebotenen Ausbildungsplätze um mehr als das Doppelte, so kann die Zahl der am mündlichen Teil Teilnehmenden beschränkt werden. Es sind jedoch mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen wie Ausbildungsplätze angeboten werden. In diesem Fall erfolgt die Zulassung auf Grund der Rangfolge, die nach § 8 Absatz 5 festgelegt worden ist.

(3) Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen, die am schriftlichen Teil teilgenommen haben, werden immer zum mündlichen Teil zugelassen.