(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet das Bundeszentralamt für Steuern eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Auswahlkommissionen die gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen.
(2) Die Auswahlkommission besteht aus 1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und 2. zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes.
Bei der Besetzung der Auswahlkommission werden Frauen und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.
(3) Das Bundeszentralamt für Steuern bestellt mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für jeden Einstellungsjahrgang die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Anzahl von Ersatzmitgliedern.
(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Stimmen der Mitglieder der Auswahlkommission haben das gleiche Gewicht.