(1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen jeweils mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind.
(2) Die Note der Masterprüfung wird aus den Bewertungen der Module mit folgender Gewichtung errechnet: 1. 75 Prozent für das arithmetische Mittel der Bewertungen der Modulprüfungen und 2. 25 Prozent für die Bewertung des Moduls „Masterarbeit“.
(3) Beträgt die abschließende Rangpunktzahl 5 oder mehr, wird bei Nachkommawerten ab 50 aufgerundet; bei kleineren Nachkommawerten wird abgerundet.