1. An die Stelle der Delegierten treten die Wahlberechtigten des Seebetriebs.
2. Die Stimmzettel dieser Abstimmenden werden in eine gesonderte Wahlurne gelegt.
3. Die Stimmen dieser Abstimmenden werden gesondert ausgezählt.
4. Je 90 dieser Stimmen werden als eine Stimme eines Delegierten gezählt. Werden 90 Stimmen nicht erreicht, so werden mindestens 45 Stimmen als eine Stimme eines Delegierten gezählt. Bei mehr als 90 Stimmen wird ein Rest von mindestens 45 Stimmen als eine Stimme eines Delegierten gezählt.
5. Für die Abstimmungsniederschrift ist § 98 Satz 2 Nr. 1 und 2, 4, 5 und 7 entsprechend anzuwenden.