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Abschnitt 3 - Abstimmung über die Abberufung eines durch Delegierte gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
§ 102 Unmittelbare Abstimmung, Wählerliste, Mitteilung an die Delegierten
§ 103 Abberufungsausschreiben für Seebetriebe
§ 104 Abstimmung, Mitteilung des Abstimmungsergebnisses
Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz (MontanMitbestGErgGWO 2005)
§ 103 Abberufungsausschreiben für Seebetriebe
Spätestens zehn Wochen vor der Delegiertenversammlung erlässt der Hauptwahlvorstand ein Abberufungsausschreiben für Seebetriebe.
§ 83 Abs. 2 Satz 1
,
§ 96 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 6 und 9 bis 11 und Abs. 2
sind entsprechend anzuwenden.