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Abschnitt 1 - Allgemeines
§ 1 Vorbereitungsdienst
§ 2 Ziele der Ausbildung
§ 3 Dienstbehörden, Dienstaufsicht
§ 4 Auswahlverfahren
§ 5 Bewertung der Leistungen
§ 6 Urlaub
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (MntDAIVAPrV)
§ 6 Urlaub
Erholungsurlaub soll nur während der berufspraktischen Ausbildung (
§ 10
) gewährt werden.
Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt das Bundesverwaltungsamt.