(1) Das Bundesverwaltungsamt ist Ausbildungsbehörde.
(2) Während der berufspraktischen Ausbildung außerhalb des Bundesverwaltungsamts (§ 7) unterstehen die Anwärterinnen und Anwärter neben der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundesverwaltungsamts auch der Dienstaufsicht der Leitungen dieser Behörden.