(1) Am Ende jedes Praktikums oder Praktikumteils erstellt der oder die zuständige Ausbildende unter Beteiligung der oder des Ausbildungsverantwortlichen für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine dienstliche Bewertung, die die wesentlichen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale enthält und in der der Ausbildungserfolg bewertet wird. Wenn nichts anderes bestimmt wird, gilt § 5. Gibt es innerhalb eines Praktikums mehrere bewertete Teile, wird das arithmetische Mittel der Bewertungen gebildet.

(2) Die Bewertung ist der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen.