(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 1, § 2 oder § 6 Abs. 5 nicht nachkommt,

    2. entgegen § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, über Produkte verfügt, diese entnimmt, bezieht oder verwendet,

    3. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 einen Bezugschein überträgt,

    4. entgegen § 6 Abs. 4 Produkte nicht in der im Bezugschein bestimmten Art oder Menge abgibt,

    5. entgegen § 6 Abs. 6 Bezugscheine nicht in der vorgeschriebenen Weise entwertet, nicht ein Jahr aufbewahrt oder nicht vorlegt,

    6. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

    7. entgegen § 8 Abs. 1 oder 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.

(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 6 und 7 die für die Entgegennahme des Antrags oder der Meldung zuständige Behörde, in Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, 4 und 5, soweit die Zuwiderhandlungen mit dem Schiffsbetrieb auf Bundeswasserstraßen in Zusammenhang stehen, die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, im übrigen die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe. Die übergeordnete Behörde ist in den Fällen des § 9 Abs. 4 zuständig.