(1) Für den Bezug von nach § 4 Abs. 1 bewirtschafteten Produkten können die zuständigen Behörden zur Deckung des nach § 3 Nr. 1 bestehenden Bedarfs auf Antrag Bezugscheine im Rahmen der gegebenen Versorgungslage erteilen. In den Fällen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die dort genannten obersten Bundesbehörden und Dienststellen ermächtigen, bis zur Höhe der ihnen zugewiesenen Mengen Bezugscheine selbst auszustellen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder die für die gewerbliche Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde können ein anderes Verfahren zulassen, wenn der Nachweis der Lieferung und des Bezuges bewirtschafteter Produkte sichergestellt ist.

(2) Die Bezugscheine gelten für die Dauer einer Versorgungsperiode. Diese wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung bestimmt.

(3) Die Bezugscheine dürfen nicht übertragen werden. Die Anträge auf Erteilung von Bezugscheinen sind zutreffend zu begründen.

(4) Wenn Unternehmer Endverbraucher mit bewirtschafteten Produkten beliefern, haben sie die im Bezugschein bestimmte Art und Menge gegen Aushändigung des Bezugscheines und Bezahlung abzugeben, soweit Vorräte vorhanden sind und eine Verpflichtung nach § 1 nicht entgegensteht.

(5) Entsteht im Einzelfall ein nicht vorhersehbarer Bedarf an Produkten, dessen sofortige Deckung für Zwecke der Verteidigung aus besonderem öffentlichen Interesse unerläßlich ist, kann die zuständige Behörde den Unternehmer nach Absatz 4 zur vorrangigen Belieferung bestimmter Bezugscheininhaber verpflichten.

(6) Der Unternehmer hat die ihm ausgehändigten Bezugscheine durch einen Vermerk zu entwerten, ein Jahr aufzubewahren und innerhalb dieser Frist der zuständigen Behörde auf Anforderung vorzulegen.