(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bestimmt in seiner an den Abgabepflichtigen gerichteten Verfügung den Empfänger, die abzugebende Menge und die Auslieferungszeit.

(2) Die Konditionen sind zwischen dem von einer Verfügung Betroffenen und dem Begünstigten unter Beachtung der §§ 4 und 5 auszuhandeln. Kommt binnen fünf Werktagen ein Vertrag nicht zustande, weil das abgebende Unternehmen die genannten Bestimmungen nicht beachtet, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Konditionen, die zwischen den Vertragsparteien umstritten sind, festlegen. Entsprechendes gilt, wenn ein Unternehmen ein nicht auf einer Verfügung beruhendes Angebot erhalten hat und aus den in Satz 2 genannten Gründen binnen fünf Werktagen nach Eingang des Angebots kein Vertrag zustande gekommen ist.

(3) Kommt ein Vertrag nicht zustande, weil das begünstigte Unternehmen sich nicht ernsthaft um einen Vertragsabschluß bemüht hat oder offensichtlich unvertretbare Forderungen stellt, soll das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) keine weiteren Maßnahmen zugunsten einer Versorgung dieses Unternehmens ergreifen.