4. Abschnitt - Beratende Mitwirkung der
Koordinierungsgruppe Versorgung
§ 10 Beratung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird bei seiner Tätigkeit nach den §§ 6 bis 9 und bei Auswertungen von Daten von der Koordinierungsgruppe Versorgung beraten.