Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden:

1. Wässer mit der Bezeichnung "natürliches Mineralwasser", "Quellwasser" oder "Tafelwasser", die nicht den für sie jeweils in den §§ 2 und 10 vorgesehenen Begriffsbestimmungen entsprechen,

2. natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser, die den mikrobiologischen Anforderungen nach § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 13, nicht entsprechen,

3. natürliches Mineralwasser und Quellwasser, die den mikrobiologischen Anforderungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13, nicht entsprechen,

4. natürliches Mineralwasser, das aus einer nicht genehmigten Quelle gewonnen worden ist,

5. natürliches Mineralwasser, das nach § 5 Abs. 3 nicht gewonnen oder abgefüllt werden darf,

5a. natürliches Mineralwasser, bei dessen Abfüllung nicht die Höchstgehalte der in Anlage 4 aufgeführten Stoffe eingehalten sind,

6. natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2, oder des § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 entspricht,

6a. natürliches Mineralwasser und Quellwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen

jeweils auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 entspricht,

6b. natürliches Mineralwasser und Quellwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen

    a) des Artikels 2 oder

    b) des Artikels 3

der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 entspricht,

7. Tafelwasser, bei dessen Herstellung die in § 11 Abs. 3 genannten Grenzwerte für chemische Stoffe nicht eingehalten sind,

8. (weggefallen)

9. Quellwasser, das nach § 12 Abs. 2 nicht gewonnen oder abgefüllt werden darf.