1. Wässer mit der Bezeichnung "natürliches Mineralwasser", "Quellwasser" oder "Tafelwasser", die nicht den für sie jeweils in den §§ 2 und 10 vorgesehenen Begriffsbestimmungen entsprechen,
2. natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser, die den mikrobiologischen Anforderungen nach § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 13, nicht entsprechen,
3. natürliches Mineralwasser und Quellwasser, die den mikrobiologischen Anforderungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13, nicht entsprechen,
4. natürliches Mineralwasser, das aus einer nicht genehmigten Quelle gewonnen worden ist,
5. natürliches Mineralwasser, das nach § 5 Abs. 3 nicht gewonnen oder abgefüllt werden darf,
5a. natürliches Mineralwasser, bei dessen Abfüllung nicht die Höchstgehalte der in Anlage 4 aufgeführten Stoffe eingehalten sind,
6. natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2, oder des § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 entspricht,
6a. natürliches Mineralwasser und Quellwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen
a) des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder
b) des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3,
6b. natürliches Mineralwasser und Quellwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen
a) des Artikels 2 oder
b) des Artikels 3
7. Tafelwasser, bei dessen Herstellung die in § 11 Abs. 3 genannten Grenzwerte für chemische Stoffe nicht eingehalten sind,
8. (weggefallen)
9. Quellwasser, das nach § 12 Abs. 2 nicht gewonnen oder abgefüllt werden darf.