(1) Zur Herstellung von Tafelwasser dürfen unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) außer Trinkwasser und natürlichem Mineralwasser nur verwendet werden: 1. Natürliches salzreiches Wasser (Natursole) oder durch Wasserentzug im Gehalt an Salzen angereichertes natürliches Mineralwasser, 2. Meerwasser, 3. Natriumchlorid, 4. Magnesiumchlorid.
Magnesiumchlorid nach Satz 1 Nummer 4 und Magnesiumcarbonat dürfen nur bis zu einer Gesamtkonzentration an Magnesium von 77 mg/l im angereicherten Tafelwasser zugesetzt werden.
(2) (weggefallen)
(3) Tafelwasser darf nur so hergestellt werden, daß die in § 6 in Verbindung mit Anlage 2 der Trinkwasserverordnung für Trinkwasser festgelegten Grenzwerte für chemische Stoffe eingehalten sind.
(3a) (weggefallen)
(4) (weggefallen)