1. die Höhe der in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum
a) übertragenen Quoten, getrennt aufgeführt nach Anlieferungs- und Direktverkaufsquoten und den Vorschriften über die Übertragung,
b) eingezogenen Quoten, getrennt aufgeführt nach Anlieferungs- und Direktverkaufsquoten und den Vorschriften über die Einziehung,
c) zugeteilten Anlieferungsquoten, getrennt aufgeführt nach den Vorschriften über die Zuteilung,
2. die Höhe der zum Ablauf des Zwölfmonatszeitraums vorhandenen Landesreserven.