(1) Die Leitung der staatlich anerkannten Prüfstelle oder bei ihrer Abwesenheit die stellvertretende Leitung ist insbesondere dafür verantwortlich, dass

    1. nur Messgeräte geeicht werden, die dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechen,

    2. die Prüfungen ordnungsgemäß vorgenommen und dabei Auflagen, Bedingungen und inhaltliche Beschränkungen der staatlichen Anerkennung beachtet werden,

    3. Prüfungen, die keine Eichungen oder Befundprüfungen sind, nicht als von einer staatlich anerkannten Prüfstelle ausgeführt bezeichnet werden und hierbei keine auf die Prüfstelle hinweisenden Prüfzeichen verwendet werden und

    4. Eichkennzeichen und Sicherungszeichen gegen missbräuchliche Verwendung ausreichend gesichert sind.

(2) Sind sowohl die Leitung als auch die stellvertretende Leitung der staatlich anerkannten Prüfstelle verhindert, dürfen keine Eichungen vorgenommen werden.