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Unterabschnitt 3 - Betrieb der staatlich anerkannten Prüfstelle
§ 49 Bezeichnung und Anzeige der staatlich anerkannten Prüfstelle
§ 50 Durchführung von Eichungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen
§ 51 Durchführung von Befundprüfungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen
§ 52 Prüfungsunterlagen
§ 53 Verantwortung der Prüfstellenleitung
Mess- und Eichverordnung
(Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung - MessEV)
§ 52 Prüfungsunterlagen
Die staatlich anerkannten Prüfstellen haben über die von ihnen durchgeführten Eichungen und Befundprüfungen Unterlagen zu fertigen, die jederzeit für eine Nachprüfung verfügbar sein müssen.
Die Unterlagen sind zwei Jahre aufzubewahren.