(1) Prüfstellen können staatlich anerkannt werden für

(2) Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben und Unterlagen beizufügen.

(3) Die Prüfstelle kann von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn

    1. die Prüfstelle die Voraussetzungen nach den §§ 43 und 44 erfüllt und

    2. die Leitung und die stellvertretende Leitung der Prüfstelle nach § 48 öffentlich bestellt sind.

Sind Leitung und stellvertretende Leitung der Prüfstelle noch nicht öffentlich bestellt, darf eine Anerkennung der Prüfstelle nur unter der aufschiebenden Bedingung der öffentlichen Bestellung dieser Personen erteilt werden.

(4) Die Anerkennung bedarf der Schriftform. In der Anerkennung sind zu benennen:

    1. die Messgerätearten, für die die Prüfstelle tätig werden darf, und

    2. die Messbereiche, innerhalb derer Eichungen und Befundprüfungen vorgenommen werden dürfen.