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Abschnitt 6 - Softwareaktualisierung
§ 40 Genehmigungsverfahren zur Aktualisierung von Software in Messgeräten
§ 41 Konformitätsbewertung der aktualisierten Software
Mess- und Eichverordnung
(Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung - MessEV)
§ 41 Konformitätsbewertung der aktualisierten Software
Die Konformitätsbewertung der aktualisierten Software hat durch eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des
§ 13 Absatz 1 Satz 1
oder des
§ 14 Absatz 1 Satz 1 des Mess- und Eichgesetzes
zu erfolgen, die zur Bewertung der jeweiligen Baumuster berechtigt ist.