1. die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Landesbehörden zu beraten,
2. naturwissenschaftlich-technische Fragestellungen des gesetzlichen Messwesens wissenschaftlich zu bearbeiten, insbesondere wissenschaftliche Forschung auf diesem Gebiet zu betreiben,
3. die Normung und Standardisierung auf diesem Gebiet zu unterstützen.