(1) Fertigpackungen im Sinne dieses Gesetzes sind Verpackungen beliebiger Art, in die in Abwesenheit des Käufers Erzeugnisse abgepackt und die in Abwesenheit des Käufers verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann.
(2) Andere Verkaufseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind 1. offene Packungen, die in Abwesenheit des Käufers abgefüllt werden, 2. unverpackte Backwaren gleichen Nenngewichts und 3. Verkaufseinheiten gleichen Nenngewichts, gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Füllmenge die Menge, die eine einzelne Fertigpackung tatsächlich enthält, 2. Nennfüllmenge die Menge, die die Fertigpackung enthalten soll.