(1) Neue und geänderte Betriebsanlagen und Fahrzeuge dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn das Eisenbahn-Bundesamt sie abgenommen hat. Dies gilt nicht für Änderungen, die sich nicht auf die Betriebssicherheit auswirken können. Soweit erforderlich, führt das Eisenbahn-Bundesamt vor der Abnahme von Fahrzeugen Fahrten durch.
(2) Die Abnahme weiterer Betriebsanlagen und Fahrzeuge, die mit einer abgenommenen Betriebsanlage oder einem abgenommenen Fahrzeug übereinstimmen, wird durch eine Konformitätsbescheinigung einer Zertifizierungsstelle oder durch eine Konformitätserklärung eines vom Eisenbahn-Bundesamt anerkannten Herstellers ersetzt.
(3) Die Abnahme weiterer Betriebsanlagen und Fahrzeuge, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen hergestellt werden sollen, wird durch eine Typzulassung ersetzt; in der Typzulassung ist die zulässige Veränderbarkeit festzulegen.
(4) Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Ursprungswaren aus den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht den in dieser Verordnung genannten Bestimmungen entsprechen, werden einschließlich der im Herstellerstaat durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Darüber entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt.