(1) Der Unternehmer darf den Fahrbetrieb auf einer Strecke erst aufnehmen, wenn er für diese Strecke eine Betriebserlaubnis besitzt.
(2) Die Betriebserlaubnis erteilt das Eisenbahn-Bundesamt, wenn es die Betriebsanlagen und die Fahrzeuge abgenommen, das Sicherheitskonzept sowie die Grundsätze und Verfahren für die Aufstellung des Instandhaltungsprogramms genehmigt hat, der Unternehmer das Betriebshandbuch erstellt hat sowie die Systemsicherheit nachgewiesen ist.