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Siebter Abschnitt - Öffentliche Sicherheit
§ 29 Benutzen und Betreten der Betriebsanlagen und Fahrzeuge
§ 30 Betriebsgefährdende Handlungen
§ 31 Tauglichkeit
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung
(Verordnung über den Bau und Betrieb der Magnetschwebebahnen - MbBO)
§ 29 Benutzen und Betreten der Betriebsanlagen und Fahrzeuge
Betriebsanlagen und Fahrzeuge dürfen nur zum allgemeinen Verkehrsgebrauch betreten und benutzt werden.
Dies gilt nicht für Personen, denen der Unternehmer ein Betretungsrecht eingeräumt hat.