(1) Eine Prüfungskommission besteht in der Regel aus 1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und 2. zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren, gehobenen oder mittleren Dienstes als Prüfenden.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.