(1) Die Vermittlungsstelle wird bei Streitigkeiten zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Zulassung nach § 10 des Mautsystemgesetzes und der beschränkten Zulassung nach § 11 des Mautsystemgesetzes auf Antrag tätig.
(2) Gegenstand der Vermittlung ist insbesondere die Prüfung, ob Vertragsbedingungen, welche eine für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständige Behörde den Anbietern auferlegt, keine Diskriminierung beinhalten und Kosten und Risiken der Vertragsparteien angemessen widerspiegeln.