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Abschnitt 1 - Allgemeiner Teil
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Parteien
§ 3 Vermittlungsgegenstand
Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung
(Verordnung zur Regelung des Vermittlungsverfahrens nach dem Mautsystemgesetz - MautVvfV)
§ 2 Parteien
Parteien des Vermittlungsverfahrens können nur ein registrierter Anbieter mautdienstbezogener Leistungen und eine für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern jeweils zuständige Behörde sein.