(1) Die Bundesnetzagentur gewährt Netzbetreibern Zugang zu personenbezogenen Daten und zu Daten, die nach der Anlage zu dieser Verordnung als vertraulich eingestuft sind, soweit

    1. es sich um Daten zu Einheiten handelt, die an ihr Netz angeschlossen sind, und

    2. die Daten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Netzbetreiber erforderlich sind.

Satz 1 ist mit Ausnahme des Zugangs zu personenbezogenen Daten entsprechend für die Betreiber von vor- oder nachgelagerten Netzen und Marktgebietsverantwortliche anzuwenden.

(2) Marktakteure können anderen Marktakteuren und registrierten Behörden Zugang zu sämtlichen Daten im Marktstammdatenregister gewähren, die sie registriert haben.