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2. - Verkehrszulassung des Luftfahrtgeräts
§ 6 Umfang der Zulassung
§ 7 Zuständige Stellen
§ 8 Zulassungsantrag
§ 9 Verkehrszulassung, Rücknahme und Widerruf
§ 10 (weggefallen)
§ 11 Anzeigepflichten
§ 12 Vorläufige Verkehrszulassung
§ 13 Lufttüchtigkeitszeugnis für die Ausfuhr
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
§ 7 Zuständige Stellen
Die Verkehrszulassung wird von dem Luftfahrt-Bundesamt erteilt.
Die Verkehrszulassung der Luftsportgeräte wird von dem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Beauftragten erteilt.