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2. - Verkehrszulassung des Luftfahrtgeräts
§ 6 Umfang der Zulassung
§ 7 Zuständige Stellen
§ 8 Zulassungsantrag
§ 9 Verkehrszulassung, Rücknahme und Widerruf
§ 10 (weggefallen)
§ 11 Anzeigepflichten
§ 12 Vorläufige Verkehrszulassung
§ 13 Lufttüchtigkeitszeugnis für die Ausfuhr
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
§ 13 Lufttüchtigkeitszeugnis für die Ausfuhr
Für Luftfahrtgerät, das ausgeführt werden soll, kann die zuständige Stelle ein Lufttüchtigkeitszeugnis für die Ausfuhr oder eine entsprechende Bescheinigung ausstellen, wenn der Nachweis der Lufttüchtigkeit erbracht ist.