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4. - Segelfluggelände
§ 54 Begriffsbestimmung
§ 55 Genehmigungsbehörde
§ 56 Antrag auf Erteilung der Genehmigung
§ 57 Erteilung und Umfang der Genehmigung
§ 58 Betrieb des Segelfluggeländes
§ 59 Sicherung des Segelfluggeländes
§ 60 Anzuwendende Vorschriften
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
§ 55 Genehmigungsbehörde
Die Genehmigung eines Segelfluggeländes wird von der Luftfahrtbehörde des Landes erteilt, in dem das Gelände liegt.
§ 39 Abs. 2
ist anzuwenden.