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Dritter Abschnitt - Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer
§ 4 Privatflugzeugführer
§ 5 Klassenberechtigung für Reisemotorsegler
§ 6 Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 750 Kilogramm
§ 7 Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach JAR-FCL 1 deutsch
§ 8 Segelflugzeugführer
§ 9 Klassenberechtigung für Reisemotorsegler für Inhaber der Lizenz für Segelflugzeugführer
§ 10 Freiballonführer
§ 11 Luftschiffführer
§ 12 Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder
§ 13 Kunstflugberechtigung
§ 14 Schleppberechtigung
§ 15 Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer
§ 16 Streu- und Sprühberechtigung
§ 17 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern nach § 1 LuftPersV
§ 18 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern
§ 19 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern
§ 20 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern
§ 21 Unterschiedsschulung, Vertrautmachen
§ 22 Inkrafttreten
Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal) (2. DVLuftPersV)
§ 14 Schleppberechtigung
Die gemäß
§ 84 Abs. 2 und Abs. 3 LuftPersV
vorgeschriebenen Flüge sind in Übereinstimmung mit der Anlage 11 durchzuführen.