(1) In der Flugausbildung sind die in Anlage 10A festgelegten Übungen durchzuführen.
(2) Der Bewerber um eine Kunstflugberechtigung hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 10B nachzuweisen, dass er die zur Durchführung von Kunstflügen notwendigen Fähigkeiten besitzt.