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Dritter Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 107
§ 110
§ 114
§ 115
Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzgG)
§ 115
Dieses Gesetz tritt mit Beginn des zweiten Kalendermonats nach seiner Verkündung in Kraft.
§ 96
tritt mit der Verkündung in Kraft.