(1) Besteht beim Inkrafttreten dieses Gesetzes an einem in der Luftfahrzeugrolle eingetragenen Luftfahrzeug ein Pfandrecht oder wird nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Luftfahrzeug, an dem ein Pfandrecht besteht, in die Luftfahrzeugrolle eingetragen, so kann der Pfandgläubiger verlangen, daß der Eigentümer ihm für die Forderung, für die das Pfandrecht besteht, ein Registerpfandrecht im Range vor anderen Registerpfandrechten bestellt. Das bestehende Pfandrecht erlischt, wenn das Luftfahrzeug in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen wird; der Anspruch des Pfandgläubigers nach Satz 1 bleibt unberührt.
(2) Hat der Pfandgläubiger das Pfandrecht durch Pfändung erworben, so wird die Zwangsvollstreckung nach Maßgabe der Vorschriften des § 99 fortgesetzt.