(1) Ballone mit Körben für 11 bis 19 Insassen sind mit einem zusätzlichen Besatzungsmitglied zu betreiben, wenn dies für die Unterstützung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers, insbesondere für die Aufsicht über die Fluggäste, erforderlich ist.

(2) Das zusätzliche Besatzungsmitglied gemäß Absatz 1 muß

    1. für seine Aufgaben geeignet sein,

    2. an 5 Aufrüstungen mit anschließenden Fahrten mit Ballonen mit Körben ab 7 Insassen praktisch teilgenommen haben und

    3. alle 24 Monate die Teilnahme an einem Kurs in Erster Hilfe und der Unterweisung in den praktischen Gebrauch des Handfeuerlöschers nachweisen.