(1) An Bord des Ballons oder Luftschiffs müssen die notwendigen Auszüge aus dem Handbuch des Herstellers und die erforderlichen Klarlisten mitgeführt werden.
(2) Eine Ausgabe des Flugbetriebshandbuches und des Technischen Betriebshandbuches müssen im Verfolgerfahrzeug mitgeführt werden.
(3) Die Anforderungen an das für den gewerblichen Luftschiffbetrieb erforderliche Bodenpersonal sowie die entsprechenden flugbetrieblichen Regelungen müssen in den Unterlagen nach Absatz 2 enthalten sein.