Für kontrollierte Flüge nach Sichtflugregeln in dafür von der zuständigen Flugsicherungsorganisation festgelegten Lufträumen sind motorgetriebene Luftfahrzeuge zusätzlich zu der Ausrüstung nach § 5 Absatz 1 wie folgt auszurüsten:

1. einem Kurskreisel,

2. einem Variometer,

3. einem Wendezeiger oder einem Kreiselhorizont und

4. einer Scheinlotanzeige.