Für kontrollierte Flüge nach Sichtflugregeln in dafür von der zuständigen Flugsicherungsorganisation festgelegten Lufträumen sind motorgetriebene Luftfahrzeuge zusätzlich zu der Ausrüstung nach § 5 Absatz 1 wie folgt auszurüsten: 1. einem Kurskreisel,
2. einem Variometer,
3. einem Wendezeiger oder einem Kreiselhorizont und
4. einer Scheinlotanzeige.