(1) Flugzeuge müssen für Flüge nach Instrumentenflugregeln über den Nordatlantik zusätzlich zu der Ausrüstung nach § 2 mit zwei Langstrecken-Navigationsanlagen in folgendem begrenzten Luftraum ausgerüstet sein: zwischen Flugfläche 275 und Flugfläche 400 in dem 1. im Osten durch die östlichen Grenzen der Kontrollbezirke Santa Maria Oceanic, Shanwick Oceanic und Reykjavik, 2. im Norden durch den geografischen Nordpol, 3. im Westen – nördlich der geografischen Breite 38°30’N – durch die westlichen Grenzen der Kontrollbezirke Reykjavik, Gander Oceanic und New York Oceanic und – südlich der geografischen Breite 38°30’N – durch den Längengrad 60°W im Kontrollbezirk New York Oceanic und 4. im Süden – östlich des Längengrades 60°W – durch den Breitengrad 27 °N und – westlich des Längengrades 60 °W – durch die geografische Breite 38°30’N.
(2) Jede einzelne der zwei Langstrecken-Navigationsanlagen muss der Besatzung fortlaufend die Position des Flugzeuges anzeigen können und bestehen aus: 1. einer Trägheitsnavigationsanlage oder 2. einer Global Navigation Satellite System (GNSS)-Empfangsanlage.
(3) Dem Luftfahrt-Bundesamt ist ein Nachweis darüber zu erbringen, dass diese Ausrüstung folgende Genauigkeit der Navigation ermöglicht: 1. die Standardabweichung des seitlichen Kursfehlers darf 6,3 Seemeilen nicht überschreiten, 2. der Anteil an der Gesamtflugzeit, den das Luftfahrzeug sich 30 Seemeilen oder mehr außerhalb des zugewiesenen Kurses über Grund befindet, muss weniger als 5,3 x 10 betragen (weniger als eine Stunde in etwa 2 000 Flugstunden), 3. der Anteil an der Gesamtflugzeit, den das Luftfahrzeug sich zwischen 50 und 70 Seemeilen außerhalb des zugewiesenen Kurses über Grund befindet, muss weniger als 13 x 10 betragen (weniger als eine Stunde in etwa 8 000 Flugstunden).
(4) Abweichend von Absatz 1 ist die Ausrüstung des Flugzeuges mit nur einer Langstrecken-Navigationsanlage nach Absatz 2 oder Absatz 6 zusätzlich zur Ausrüstung nach § 2 zulässig, wenn Flüge nach Instrumentenflugregeln ausschließlich zwischen dem Nordteil Großbritanniens oder Irland einerseits und Nordostkanada andererseits über Island und Grönland in dem nach Absatz 1 festgelegten Luftraum durchgeführt werden.
(5) Einer zusätzlichen Ausrüstung nach Absatz 2 bedarf es nicht bei Flügen nach Instrumentenflugregeln von und nach Island auf den durch die Navigationsfunkfeuer 1. Flesland, Myggenaes und Ingolfshofdi oder 2. Sumburgh, Akraberg und Myggenaes
festgelegten Flugstrecken.
(6) Das Luftfahrt-Bundesamt kann andere als die in Absatz 2 geforderten Navigationsanlagen als Ausrüstung genehmigen, wenn diese Ausrüstung die Navigationsgenauigkeit nach Absatz 3 aufweist.