(1) Für einen Flug nach Sichtflugregeln müssen die an Bord mitgeführten Betriebsstoffmengen den Flug zum geplanten Hubschrauberflugplatz und eine weitere Flugzeit von 20 Minuten bei einer Fluggeschwindigkeit für die beste Reichweite zuzüglich 10% der geplanten Flugzeit ermöglichen.

(2) Für einen Flug nach Instrumentenflugregeln ohne Planung eines Ausweichflugplatzes müssen die an Bord mitzuführenden Betriebsstoffmengen Folgendes ermöglichen:

    1. den Flug zum geplanten Hubschrauberflugplatz,

    2. weitere 30 Minuten Flugzeit mit der Geschwindigkeit für ein Warteverfahren in einer Höhe von 450 Metern (1 500 Fuß) über dem Landeplatz und

    3. die Durchführung des Anflugverfahrens und der Landung.

(3) Für einen Flug nach Instrumentenflugregeln mit Planung eines Ausweichflugplatzes müssen die an Bord mitzuführenden Betriebsstoffmengen Folgendes ermöglichen:

    1. den Flug zum geplanten Hubschrauberflugplatz mit Anflugverfahren und Fehlanflugverfahren,

    2. den Flug zum Ausweichflugplatz gemäß Flugplan,

    3. weitere 30 Minuten Flugzeit mit der Geschwindigkeit für ein Warteverfahren in einer Höhe von 450 Metern (1 500 Fuß) über dem Ausweichflugplatz und

    4. die Durchführung des Anflugverfahrens und der Landung.

(4) Ist für einen Flug kein geeigneter Ausweichlandeplatz vorhanden, müssen die Betriebsstoffmengen den Flug zum Landeplatz und zusätzlich zwei Stunden bei der vom Flughandbuch und der zuständigen Flugsicherungsorganisation für ein Warteverfahren vorgesehenen Geschwindigkeit ermöglichen.

(5) Bei der Berechnung der mitzuführenden Betriebsstoffmengen sind folgende Umstände zu berücksichtigen:

    1. Vorhersage der meteorologischen Bedingungen,

    2. zu erwartende Streckenvorgaben und Verzögerungen durch die Flugverkehrskontrollstelle,

    3. für Flüge nach Instrumentenflugregeln mindestens ein Instrumentenanflug einschließlich eines Fehlanflugverfahrens am Landeplatz und

    4. weitere Umstände, die eine Verzögerung der Landung oder einen erhöhten Kraftstoffverbrauch zur Folge haben.