(1) Wenn bei Flügen mit einmotorigen Landflugzeugen über Wasser die Entfernung von der nächsten Küste größer ist, als die jeweilige Gleitdistanz, ist für jede Person eine Schwimmweste mit einem Licht zur Ortung mitzuführen. Jede Schwimmweste ist so unterzubringen, dass sie vom Sitz oder von der Liege der Person, für die sie vorgesehen ist, leicht zugänglich ist.
(2) Landflugzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind auch Amphibienflugzeuge, sofern sie als Landflugzeuge betrieben werden.