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Unterabschnitt 2 - Flugzeuge
§ 13 Ausrüstung für Flüge über Wasser - Wasserflugzeuge
§ 14 Ausrüstung für Flüge über Wasser - Landflugzeuge
§ 15 Ausrüstung für Flüge über Wasser - Alle Flugzeuge
§ 16 Notsender
§ 17 Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit
§ 18 Flugdatenschreiberanlage
§ 19 Bodenannäherungswarnanlage
§ 20 Machzahlanzeige
§ 21 Bordseitige Kollisionsschutzanlage
Dritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen) (3. DV LuftBO)
§ 20 Machzahlanzeige
Flugzeuge, deren Kompressibilitätsgrenzwerte auf den vorgeschriebenen Fahrtmessern nicht angezeigt werden, müssen mit einer Machzahlanzeige ausgerüstet sein.