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1. - Betrieb von Luftfahrzeugen in Luftfahrtunternehmen
§ 36 Überwachung
§ 37 Flugbetriebshandbuch
§ 38 Betriebsleiter
§ 39 Anzeigepflicht
§ 40 Flugbetriebspersonal
§ 41 Zusammensetzung der Besatzung
§ 42 Anforderungen an die Besatzungsmitglieder
§ 43 Aufenthalt im Führerraum
§ 44 Aufgaben des Flugdienstberaters
§ 45 Flugdurchführungsplan
§ 46 Betriebsstoffmengen
§ 47 Mindestausrüstungsliste
§ 48 Klarlisten
§ 51 Such- und Rettungsdienst
§ 52 Fluggäste
§ 53 Einmotorige Luftfahrzeuge
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO)
§ 46 Betriebsstoffmengen
Der Unternehmer ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die auf jedem Flug mitgeführten Betriebsstoffmengen zu führen.
Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen 6 Monate aufzubewahren.