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5. - Enteignungsbeschluß
§ 47
§ 48
§ 49
§ 50
Landbeschaffungsgesetz
(Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung - LBG)
§ 50
Bietet der Eigentümer schon vor der Unanfechtbarkeit des Teils B des Enteignungsbeschlusses oder vor Übertragung des Besitzes an dem Ersatzland die Übergabe an, so werden die Anerkenntnisbeträge (
§ 45 Abs. 2 Satz 1
) sofort fällig.