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5. - Enteignungsbeschluß
§ 47
§ 48
§ 49
§ 50
Landbeschaffungsgesetz
(Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung - LBG)
§ 49
Der Eintritt der Unanfechtbarkeit des Teils A des Enteignungsbeschlusses ist den Beteiligten schriftlich bekanntzugeben.
Die Mitteilung ist zuzustellen.