(1) Der saarländische Minister des Innern nimmt bis zur Bildung des Landesausgleichsamtes dessen Geschäfte wahr.

(2) Ausgleichsämter sind die bei den Stadt- und Landkreisen bestehenden Feststellungsbehörden. Bis zur Bildung von Ausgleichsausschüssen werden deren Geschäfte durch die bei den Stadt- und Landkreisen bestehenden Rechtsausschüsse wahrgenommen.

(3) Bis zur Bildung von Beschwerdeausschüssen werden deren Geschäfte durch den nach § 15 des saarländischen Unterhaltshilfe-Gesetzes gebildeten Beschwerdeausschuß wahrgenommen.

(4) Die Vertreter des Staatsinteresses nach Nummer 9 der Richtlinien für das Beweissicherungsverfahren im Saarland vom 28. August 1948 (Amtsblatt des Saarlandes 1949 S. 108) nehmen bis zur Bestellung der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds deren Aufgaben wahr.