(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsverordnungen erläßt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 die auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes, des Feststellungsgesetzes, des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener sowie des Altsparergesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auf das Saarland zu erstrecken; sie hat hierbei die durch dieses Gesetz bedingten Abweichungen zu berücksichtigen. Der Präsident des Bundesausgleichsamtes wird ermächtigt, die von ihm erlassenen Rechtsverordnungen auf das Saarland zu erstrecken.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 eine Ausschlußfrist für die Einreichung von Anträgen auf Feststellung von Kriegssachschäden an Hausrat nach den Richtlinien für das Beweissicherungsverfahren im Saarland vom 28. August 1948 (Amtsblatt des Saarlandes 1949 S. 108) und von Anträgen auf Gewährung von Leistungen für Hausratverluste nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften (§ 18 Abs. 2, § 30 Abs. 2) zu setzen.