(1) Ist ein unmittelbar Geschädigter vor dem 1. April 1952 verstorben, sind die an ihn geleisteten saarländischen Vorauszahlungen nach dem Verhältnis der Erbteile auf die Ansprüche auf Hauptentschädigung anzurechnen, die aus Schäden des Erblassers in der Person seiner Erben am 1. April 1952 entstanden sind. In gleicher Weise sind saarländische Vorauszahlungen, die an einen vor dem 1. April 1952 verstorbenen Erben für Schäden des unmittelbar Geschädigten geleistet worden sind, auf die in der Person der weiteren Erben am 1. April 1952 entstandenen Ansprüche auf Hauptentschädigung anzurechnen.

(2) Auf den nach dem 31. März 1952 ererbten Anspruch auf Hauptentschädigung sind, gegebenenfalls nach Anwendung des Absatzes 1, alle saarländischen Vorauszahlungen anzurechnen, die für Schäden des unmittelbar Geschädigten an den am 1. April 1952 Berechtigten geleistet worden sind; ist der Berechtigte von mehreren Personen beerbt worden, sind die saarländischen Vorauszahlungen nach dem Verhältnis der Erbteile anzurechnen. In gleicher Weise sind saarländische Vorauszahlungen an nach dem 31. März 1952 verstorbene Erben des Berechtigten bei deren Erben anzurechnen.