(1) Die fachtheoretische Ausbildung wird bei einer Bundeswehrverwaltungsschule durchgeführt. Sie ist praxisbezogen und anwendungsorientiert so durchzuführen, dass sie die Mitarbeit und Mitgestaltung der Anwärterinnen und Anwärter erfordert. Sie dient der Vermittlung des für die Laufbahn erforderlichen Wissens und der Vertiefung und der Erweiterung der durch die praktische Ausbildung erworbenen Kenntnisse. Das Erkennen von Zusammenhängen und die Fähigkeit zu bürgergerechtem Verhalten sollen gefördert werden.
(2) Die Lehrveranstaltungen betragen 1150 Lehrstunden; davon entfallen 500 Lehrstunden auf den Einführungslehrgang und 650 auf den Abschlusslehrgang.
(3) Die Bundeswehrverwaltungsschulen erstellen die Lehrpläne; diese bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung. Die Lehrpläne bestimmen die Lernziele der Lehrgebiete und legen die Stundenzahl und die Art der Leistungsnachweise fest. Die Lerninhalte sind nach Intensitätsstufen zu beschreiben.